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Der Verein führt den Namen „REHASportgemeinschaft Kreis Steinfurt e.V.“ („RSG Kreis Steinfurt e.V.“). Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und hat seinen Sitz in 48268 Greven. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist es, Präventions- und Gesundheitssportangebote durchzuführen und den Behindertensport als Breitensport und als ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport) zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern.

Um diesen Zweck zu erreichen, soll jedem Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werden durch:

Bereitstellung von Mitteln zur Durchführung der praktischen Behindertensportarbeit insbesondere zur/zum

–       Aufbau von neuen Behinderten- und Rehabilitationssportangeboten,

–       Gestellung von Sportgeräten,

–       Durchführung besonderer Behindertensportveranstaltungen,

–       Teilnahme an besonderen Behindertensportveranstaltungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder des Vorstands erhalten neben dem Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen und belegten Aufwendungen für Reisekosten eine pauschale Aufwandsentschädigung für alle übrigen Aufwendungen, deren Höhe durch die Delegiertenversammlung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften festgelegt wird.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft kann auf Dauer oder zeitlich befristet beantragt werden.

Mitglieder, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und 4 SGB IX ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich befristete Mitgliedschaft. Diese Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Verordnung zum Ende des Quartals. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Die Delegiertenversammlung kann verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Ablauf der befristeten Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann zum Ende des Quartals durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand,

–       wenn ein wichtiger Grund vorliegt, besonders dann, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat;

–       wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mindestens sechs Monate nach Anmeldung im Rückstand bleibt.

Das betroffene Mitglied hat innerhalb von vier Wochen das Recht, sich vor dem Ausschluss schriftlich oder mündlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Delegiertenversammlung beschlossen wird.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft kann auf Dauer oder zeitlich befristet beantragt werden.

Mitglieder, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und 4 SGB IX ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich befristete Mitgliedschaft. Diese Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Verordnung zum Ende des Quartals. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Die Delegiertenversammlung kann verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung.

Der Vorstand besteht aus

–       dem/der Vorsitzenden,

–       dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

–       dem/ der Kassenwart/in,

–       dem/der Vereinsarzt/Vereinsärztin,

–       dem / der Sportwart/in,

–       dem/der Schriftführer/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die stellvertretende Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen werden wie folgt durchgeführt:

–       der/die Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Vereinsarzt/Vereinsärztin werden gemeinsam in einer Delegiertenversammlung gewählt,

–       der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Sportwart/in und der/die Schriftführer/in werden gemeinsam in der nächsten Delegiertenversammlung gewählt.

Ein Vorstandmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin
im Amt. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

Eine Selbstergänzung des Vorstandes um ein kommissarisches Mitglied ist durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten regulären Wahl zulässig.

Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen
werden. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der einzelnen Gruppen und dem Vorstand. Sie ist vier Wochen vorher durch Aushang in den Gruppen mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Leiter der Versammlung ist der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung durch Aushang einzuberufen, wenn

–       der Vorstand dieses beschließt oder

–       mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Stimmberechtigt für die Delegiertenversammlung sind der Vorstand und alle anwesenden Delegierten ab 18 Jahre. Die Delegierten werden von den einzelnen Gruppen für die Delegiertenversammlung gewählt. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederliste der Geschäftsstelle, Stand 31.12. des Vorjahres. Jede Gruppe entsendet einen Gruppensprecher und je 15 angefangene Mitglieder einen weiteren Delegierten. Stimmübertragung ist nur innerhalb einer Gruppe zulässig.

Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

–       Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfberichte,

–       Entlastung des Vorstandes

–       Neuwahl des Vorstandes,

–       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Beiträge (diese müssen in der Tagesordnung bekanntgegeben werden)

–       Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,

–       Entscheidungen über Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt werden.

 

Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem zu Beginn der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Kassenprüfung hat jährlich durch zwei Kassenprüfer zu erfolgen. Die Kassenprüfer werden von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgen.

Zur Auflösung bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Steinfurt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 1 Grundsatz

Die Delegiertenversammlung der REHASportgemeinschaft Kreis Steinfurt e.V. (RSG ST) hat am 17. März 2023 diese Beitragsordnung beschlossen. Sie regelt nach §6 der Satzung der RSG ST die Beitragsverpflichtung der Mitglieder. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung und kann nur von der Mehrheit der Delegiertenversammlung geändert werden. Sie tritt mit der Annahme durch die Delegiertenversammlung rückwirkend zum Jahresanfang in Kraft.

§ 2 Beschlüsse

1.       Alle Mitglieder der RSG ST zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder nach § 4 der Satzung der RSG ST und Mitglieder, die in der RSG ST als Arzt oder als Übungsleiter tätig sind, sind von der Beitragszahlung befreit.

2.       Die Delegiertenversammlung beschließt die Höhe der Beiträge.

3.       Die Beitragsverpflichtung beginnt mit dem Monat des Erwerbs der Mitgliedschaft zur RSG ST und kann zum Quartalsende beendet werden.

4.       Die festgesetzten Beträge werden zum 1. April und 1. Oktober halbjährlich durch Einzugsermächtigung vom Girokonto eingezogen. Das Mitglied erteilt der RSG ST hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.

5.       Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand der RSG ST per Beschluss vor-läufig geändert werden. Die Änderungen sind der nächsten Delegiertenversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen und zu beschließen.

§ 3 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt in der Beitragsgruppe

1.       für Mitglieder mit abrechnungsfähiger ärztlicher Verordnung

·         in 45-minütigen Kursen 4,50 Euro,

·         in 60-minütigen Kursen 6,00 Euro,

·         in 75-minütigen Kursen 7,50 Euro,

·         in 90-minütigen Kursen 9,00 Euro.

2.       für Mitglieder ohne abrechnungsfähige ärztliche Verordnung

·         in 45-minütigen Kursen 12,00 Euro,

·         in 60-minütigen Kursen 16,00 Euro,

·         in 75-minütigen Kursen 20,00 Euro,

·         in 90-minütigen Kursen 24,00 Euro.

3.       für Mitglieder, die eine erstattungsfähige Teilnahmerechnung beanspruchen

·         in 45-minütigen Kursen 4,50 Euro,

·         in 60-minütigen Kursen 6,00 Euro,

·         in 75-minütigen Kursen 7,50 Euro,

·         in 90-minütigen Kursen 9,00 Euro,

und zusätzlich den Beitrag je teilgenommener Kurseinheit, der nach der Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport zwischen dem Bundesverband Rehabilitationssport/RehaSport Deutschland e.V. mit dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) auf Grundlage der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e.V. gilt. 

4.       für Mitglieder in Schwimmbadkurseinheiten 20,00 Euro zusätzlich zum Beitrag der Beitragsgruppen 1, 2 oder 3.